Betreiber- und Prüfpflichten
Ab 1.08.2017 gelten für Betreiber von Heizölverbrauchsanlagen erweiterte Prüfpflichten laut AwSV (Verordnung über Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen)!
Betreiberpflichten:
Die grundlegenden Pflichten für Betreiber sind im Wasserhaushaltsgesetzt festgelegt. Der Betreiber hat den Einbau, Aufstellung, Instandhaltung/-setzung und Reinigung von Heizölverbraucheranlagen ab 1000 Liter nur von zugelassenen Fachbetrieben, wenn er nicht selbst über gleichwertige Voraussetzugen verfügt, ausführen zu lassen. Die Dichtheit und Funktionsfähigkeit der Anlage ist ständig zu überwachen. Er hat darüber hinaus nach Maßgabe des Landesrechts Anlagen durch zugelassene Sachverständige auf den ordnungsgemäßen Zustand überprüfen zu lassen, und zwar
- vor Inbetriebnahme oder nach wesentlicher Änderung der Anlage
- wiederkehrend, spätestens nach 5 Jahren bei unterirdischen Lagerbehältern bzw. Leitungen, in Wasser-/Quellschutz- und Überschwemmungsgebieten spätestens 2 1/2 Jahre nach der letzten Überprüfung
- vor der Wiederinbetriebnahme einer länger als ein Jahr stillgelegten Anlage
- wenn die Prüfung wegen der Besorgnis einer Wassergefährdung angeordnet wird
- wenn die Anlage stillgelegt wird.
In allen Zweifelsfällen sollten immer Fachbetriebe nach § 19 l WHG oder anerkannte Sachverständige hinzugezogen werden. Sie geben dem Betreiber die notwendige Sicherheit bei der Erfüllung der gesetzlichen Pflichten.
Prüfpflicht - Übersicht
Prüfpflichten |
vor Inbetriebnahme, nach wesentlicher Änderung der Anlage |
im Wasserschutz-/ Überschwemmungs- gebiet |
kein Wasserschutz-/ Überschwemmungs- gebiet |
bei Stilllegung |
oberirdische Anlagen ab 1000 ltr. |
ja | alle 5 Jahre |
keine wiederkehrende Prüfpflicht |
ja im Wasser- schutzgebiet |
oberirdische Anlagen ab 10.001 ltr. |
ja | alle 5 Jahre | alle 5 Jahre | ja |
unterirdische Anlagen |
ja | alle 2,5 Jahre | alle 5 Jahre | ja |