Betreiber- und Prüfpflichten

Ab 1.08.2017 gelten für Betreiber von Heizölverbrauchsanlagen erweiterte Prüfpflichten laut AwSV (Verordnung über Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen)!

Betreiberpflichten:

Die grundlegenden Pflichten für Betreiber sind im Wasserhaushaltsgesetzt festgelegt. Der Betreiber hat den Einbau, Aufstellung, Instandhaltung/-setzung und Reinigung von Heizölverbraucheranlagen ab 1000 Liter nur von zugelassenen Fachbetrieben, wenn er nicht selbst über gleichwertige Voraussetzugen verfügt, ausführen zu lassen. Die Dichtheit und Funktionsfähigkeit der Anlage ist ständig zu überwachen. Er hat darüber hinaus nach Maßgabe des Landesrechts Anlagen durch zugelassene Sachverständige auf den ordnungsgemäßen Zustand überprüfen zu lassen, und zwar

  1. vor Inbetriebnahme oder nach wesentlicher Änderung der Anlage
  2. wiederkehrend, spätestens nach 5 Jahren bei unterirdischen Lagerbehältern bzw. Leitungen, in Wasser-/Quellschutz- und Überschwemmungsgebieten spätestens 2 1/2 Jahre nach der letzten Überprüfung
  3. vor der Wiederinbetriebnahme einer länger als ein Jahr stillgelegten Anlage
  4. wenn die Prüfung wegen der Besorgnis einer Wassergefährdung angeordnet wird
  5. wenn die Anlage stillgelegt wird.

In allen Zweifelsfällen sollten immer Fachbetriebe nach § 19 l WHG oder anerkannte Sachverständige hinzugezogen werden. Sie geben dem Betreiber die notwendige Sicherheit bei der Erfüllung der gesetzlichen Pflichten.

Prüfpflicht - Übersicht

 Prüfpflichten

vor Inbetriebnahme,

nach wesentlicher

Änderung der Anlage

im Wasserschutz-/

Überschwemmungs-

gebiet

kein Wasserschutz-/

Überschwemmungs-

gebiet

bei Stilllegung 

oberirdische Anlagen

ab 1000 ltr.

ja  alle 5 Jahre 

 keine

wiederkehrende

Prüfpflicht

ja

im Wasser-

schutzgebiet 

 oberirdische Anlagen 

ab 10.001 ltr.

ja  alle 5 Jahre alle 5 Jahre  ja 

 unterirdische 

Anlagen

ja alle 2,5 Jahre   alle 5 Jahre ja 

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